Hensel & Koerner von Gustorf & Rennert, Fachanwälte für Strafrecht

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Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht hat den formellen Anspruch, dass es sich dem sogenannten "Erziehungsgedanken" verschrieben sieht. Der Staat tritt hier also gegen die jugendlichen oder heranwachsenden Verdächtigen mit dem Anspruch an, durch ein Urteil vermeintliche Erzeihungsdefizite auszugleichen und nicht (nur) zu bestrafen. Dieser Gedanke ist nicht neu, das Gesetz stammt aus dem Jahr 1923 und wird sicher auch noch seinen hundertsten Geburtstag feiern.

In der Praxis zeigen sich  jedoch zweierlei Auffälligkeiten: Ein sehr großer Teil der einmal strafrechtlich in Erscheinung getretenen Jugendlichen fällt nach einer ersten Verurteilung oder auch nur nach einem einmaligen Ermittlungsverfahren strafrechtlich nicht mehr auf. Nur bei einem kleinen Teil dieser Gruppe kommt es zu weiteren Straftaten. Die Wirksamkeit jungendstrafrechtlicher Maßnahmen ist umstritten. Anerkannt ist, dass das Jugendalter ein "Transitalter" ist, in dem es im Vergleich zu anderen Alterabschnitten zu einer vermehrten Begehung von Straftaten kommt, die dann mit dem Austritt aus diesem Altersabschnitt wieder -ob mit oder ohne staatliche Sanktionen- nachlässt.

Unsere Arbeit als Strafverteidiger  orientiert sich aber nicht allein an der Frage, ob eine gerichtlich verhängte Strafe erzieherisch sinnvoll ist. Wie in den Verfahren gegen Erwachsene geht es für uns zuerst um die Frage, ob dem Beschuldigten oder Angeklagten die Tat mit zulässigen Beweisen nachweisbar ist.

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