Hensel & Koerner von Gustorf & Rennert, Fachanwälte für Strafrecht

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Betäubungsmittelstrafrecht

Die rechtliche Einordnung der Tatbestände des Betäubungsmittelgesetztes ist komplex und juristisch anspruchsvoll. Von der rein juristischen Bewertung eines Sachverhaltes hängt im Betäubungsmittelstrafrecht jedoch extrem viel ab. Unter strafbarem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln versteht der Bundesgerichtshof

“alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit ohne Gewinnerzielung handelt.”

So weit diese Definition gefaßt ist so schnell ist die Grenze zu einer strafbaren Handlung erreicht. Das Ausleihen eines Autos, das Überlassen einer Wohnung oder ein getätigter Telefonanruf kann bereits Anlaß zu polizeilichen Ermittlungen geben.

"Alle Dinge sind Gift und nichts ist ohne Gift; allein die Dosis machts, daß ein Ding kein Gift sei.“ (Paracelsus)

Umso wichtiger ist eines: Beschuldigte sollten ohne gute anwaltliche Beratung niemals Angaben gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft machen. Die unübersichtliche Rechtslage birgt die große Gefahr in sich, dass gerade die eigenen Angaben später zu einer Anklage und Bestrafung führen.

Die Verteidigung in Betäubungsmittelverfahren muß frühstmöglich ansetzen. Rechtswidrige Ermittlungsmethoden müssen juristisch angegriffen werden. In der Hauptverhandlung sind Kenntnisse des Revisionsrechts unerläßlich um eine schlagkräftige Verteidigung aufzustellen.

 

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