Hensel & Koerner von Gustorf & Rennert, Fachanwälte für Strafrecht

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Waffenrecht

Das Waffenrecht ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechtes. Der Besitz als auch der Umgang mit Waffen und Munition  ist im Waffengesetz und den dazu gehörenden Anlagen und Verordnungen streng geregelt.

Das Waffengesetz regelt in § 51, dass der Erwerb, der Besitz, das Überlassen, das Führen, das Verbringen, die Mitnahme, das Herstellen, das Bearbeiten, das Instandsetzen und das Handel treiben einer Schusswaffe ohne entsprechende Erlaubnis mit einer Strafe von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Praktisch ist also jeder gewollte Umgang mit  einer Schusswaffe  ohne „Waffenschein“ strafbar. Hier ist es die Aufgabe der Verteidigung, Umstände herauszuarbeiten, mit denen ein „minder schwerer Fall“ nach Absatz 3 der Vorschrift oder eine fahrlässige Begehung nach Absatz 4 erreicht werde kann, der eine  Geldstrafe möglich macht.

Ein in der Praxis oft vorkommendes Problem ist der Umgang mit sogenannten „Softair-Waffen“, die nur innerhalb von Privatbereichen genutzt werden dürfen und deren Mitnahme oder  Führen im öffentlichen Raum erlaubnispflichtig sind.

Das Waffengesetz regelt aber nicht nur den Umgang mit Schusswaffen. Bereits § 1 stellt klar, dass auch Hieb- und Stoßwaffen, zum Beispiel Springmesser, dem Waffenrecht unterliegen und dass deren Besitz verboten ist.

Dieser kaum zu durchdringenden Anzahl an Vorschriften stehen die Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren oft ratlos gegenüber. Wir verteidigen seit Jahren Mandanten in diesem Spezialgebiet und begleiten Sie in allen Lagen des Verfahrens.

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