Hensel & Koerner von Gustorf & Rennert, Fachanwälte für Strafrecht

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Revisionsstrafrecht

Das Revisionsstrafrecht nimmt eine besondere Rolle im Bereich des Strafrechts ein.

Während im Berufungsverfahren die Beweisaufnahme der ersten Instanz wiederholt wird, gilt das nicht für das Revisionsverfahren.Das Revisionsverfahren ist ein besonderen Formen unterliegendes Prüfverfahren in dem meist ohne jede neue Beweisaufnahme entschieden wird, ob das angegriffene Urteil Rechtsfehler enthält.

"Die Form ist die kleine Schwester der Freiheit" (Paul Reiwald)

Rechtsfehler können sich aus dem Verlauf der Hauptverhandlung ergeben. Wenn zum Beispiel die Rechte des Angeklagten durch die unzulässige Abweisung von ihm beantragter Zeugenvernehmungen eingeschränkt wurden, kann dies zur Aufhebung des Urteils durch das Revisionsgericht führen, weil die Förmlichkeiten des Verfahrens nach der Strafprozessordnung (StPO) verletzt wurden.

Ebenso prüft das Revisionsgericht, ob die schriftlichen Urteilsgründe frei von Fehlern sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn allgemein anerkannte Regeln der Beweiswürdigung verletzt wurden oder die Vorschriften des StGB falsch angewendet wurden.

Gegen die Urteile der Amtsgerichte kann der Angeklagte  Berufung oder Revision einlegen, gegen Urteile der Landgerichte steht ihm nur die Revision offen. Hat die Verhandlung in erster Instanz vor einem Landgericht oder Oberlandesgericht stattgefunden, entscheidet der Bundesgerichtshof über die Revision. In anderen Fällen ist das jeweilige Oberlandesgericht, in Berlin das Kammergericht zuständig.

Das Revisionsstrafrecht gehört zu unseren Kernkompetenzen.

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